Aktuelle COVID-19-Regelungen

  • Erstellt von Bundessyndikus Dr. Franz Unterasinger

Ab 01.04.2021, 00:00 Uhr gelten nachstehende Regelungen - Rechtsgrundlage sind das COVID-19 Maßnahmengesetz, das Epidemiegesetz und die COVID-19 Verordnungen in der Fassung vom 30.03.2021 (6. Novelle zur COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung).

1. Ausgangsregelung
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist untersagt, in den Ländern Burgenland, Niederösterreich und Wien auch von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr, ausgenommen:  

a.) zur Abwendung von unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum  

b.) zur Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, sowie in Ausübung von familiären Rechten und Pflichten

c.) zur Deckung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, Kontakt mit nicht im Haushalt lebenden Partner, einzelnen, engsten Angehörigen, einzelnen Bezugspersonen, Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, Deckung des Wohnbedürfnisses  

d.) zu beruflichen Zwecken  

e.) zum Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder zur körperlichen und psychischen Erholung  

f.) zur Vornahme von behördlichen oder gerichtlichen Wegen  

g.) zur Teilnahme an Wahlen  

h.) Zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten und bestimmten Orten sowie Einrichtungen oder des zulässigen Erwerbs von vorbestellen Waren

 i.) zur Teilnahme an Veranstaltungen  

2. Öffentliche Orte   
Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von 2 m einzuhalten, in geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Seite 2   Maske zu tragen, ebenso in Bahnhöfen und Massenbeförderungsmitteln sowie beim Betreten von Kundenbereichen und Betriebsstätten.

3. Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen   
Die gemeinsame Benützung von Kfz. durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich Lenker nur 2 Personen befördert werden; gleiches gilt für Taxis und an Bord von Luftfahrzeugen. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. Für die Benutzung von Seil- und Zahnradbahnen gelten die Vorschriften für Massenbeförderungsmittel, es muss eine FFP2 Maske oder äquivalente Maske bzw. eine einem höheren Standard entsprechende Maske getragen werden.  

4. Kundenbereiche   
Das Betreten von Betriebsstätten ist zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von 2 m eingehalten wird und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske getragen wird.  
Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetiker, Masseur, Physiotherapeut) nur einlassen, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests vorweisen, dessen Abnahme nicht älter als 48 Stunden ist.  

In den Ländern Burgenland, Niederösterreich und Wien ist das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren, zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen und von Freizeit- und Kultureinrichtungen untersagt, ausgenommen Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Medizinprodukthandel, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallsprodukten, Agrarhandel, Tankstellen, Postanbieter, Tabakgeschäfte, Kfz- und Fahrradhandel.  

Das Betreten von Gastgewerbebetrieben, Beherbergungsbetrieben, Sportstätten, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Kranken- und Kuranstalten (ausgenommen bei kritischen Lebensereignissen und 1 Besucher pro Woche) und die Durchführung von Freizeit- und Kulturveranstaltungen ist untersagt.  

Im Land Vorarlberg ist das Betreten von Gastgewerbebetrieben, von Freizeit- und Kultureinrichtungen und die Durchführung von Veranstaltungen ohne Verabreichung von Speisen und Getränken zulässig, wenn ein Nachweis über ein negatives Seite 3   Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests vorgewiesen wird, dessen Abnahme nicht älter als 48 Stunden ist.  

5. Veranstaltungen   
Veranstaltungen sind – ausgenommen im Land Vorarlberg – untersagt, ausgenommen berufliche Zusammenkünfte, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, zur Religionsausübung, Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen (Vereinsvorstand), Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, Proben, Aus- und Fortbildung.  

Bei der Teilnahme ist gegenüber von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.  

6. Ausnahmen 
Von den Regelungen sind Zusammenkünfte zum Zweck von Sport im Freiluftbereich, außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit mit 10 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljährigen Betreuungspersonen, Sportveranstaltungen im Spitzensport, elementare Bildungseinrichtungen, Schulen und Universitäten, ausgenommen. Ausnahmen gelten auch für Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder Wahrnehmung der Aufsicht minderjähriger Kinder.

7. Glaubhaftmachung 
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahme vom Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs ist gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichten und Inhabern einer Betriebsstätte, glaubhaft zu machen.  

8. Inkrafttreten 
Die Verordnung tritt am 01.04.2021, 00:00 Uhr in Kraft.

Unterasinger_Franz.jpg  Bundessyndikus Dr. Franz Unterasinger
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